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  • Gründung und Besteuerung von Gesellschaften in Deutschland

       von RA Dr. Stephan R. N. Degen, Maître en Droit (Paris X), Degen - Scholz Rechtsanwälte, Leipzig, Deutschland

     

    I. Einleitung

    Die Gründung von Gesellschaften in Deutschland kann den künftigen Gesellschafter vor zahlreiche Hindernisse stellen. Am Anfang steht vor allem die Frage, welche Rechtsform dem Anforderungsprofil der geplanten Investition am besten gerecht wird und welche steuerrechtlichen Auswirkungen sich hieraus ergeben. Darüber hinaus ist die Gründung von Gesellschaften insbesondere in Deutschland an einen gewissen Formalismus in Gestalt von genau geregelten Eintragungsverfahren gebunden, deren erfolgreiche Durchführung eine sorgfältige Planung und Vorbereitung erfordert.

    Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die Gründung und Besteuerung von Gesellschaften in Deutschland gegeben werden. Dabei möchte der Autor bereits an dieser Stelle unterstreichen, dass sich angesichts des sehr komplexen deutschen Gesellschafts- und Steuerrechts eine allzu schematische Vorgehensweise bei der Gründung einer Gesellschaft grundsätzlich verbietet, es vielmehr Aufgabe der Berater ist, eine auf die konkreten Bedürfnisse des ausländischen Unternehmens zugeschnittene, „maßgeschneiderte“ Lösung zu erarbeiten. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die nachfolgenden Ausführungen eine individuelle rechtliche, vor allem steuerrechtliche Beratung der geplanten Investition in Deutschland nicht zu ersetzen vermögen. Zudem konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die in derartigen Konstellationen häufig verwendeten Gesellschaftsformen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft.


    II. Gründung von Gesellschaften in Deutschland

    Bevor auf die Voraussetzungen für die Gründung von GmbH und Aktiengesellschaft eingegangen wird, sollen vorab die wesentlichen Eigenschaften und Vorteile beider Gesellschafsformen erläutert werden.

    Zunächst zeichnen sich beide Gesellschaften durch eine ausgeprägte organschaftliche Struktur aus. Sowohl bei der GmbH als auch bei der Aktiengesellschaft werden die zentralen Fragen und Entscheidungen durch die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung ("Hauptversammlung" bei der Aktiengesellschaft) getroffen. Ausführende Organe und verantwortlich für die laufenden Geschäfte von GmbH und Aktiengesellschaft sind der Geschäftsführer (bei GmbH) bzw. der Vorstand (bei der Aktiengesellschaft). Dabei werden der Geschäftsführer der GmbH durch die Gesellschafterversammlung und der Vorstand (bei der Aktiengesellschaft) durch Hauptversammlung und Aufsichtsrat kontrolliert. Insgesamt sind Geschäftsführer und Vorstand gegenüber Dritten kraft Gesetzes zur unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft berechtigt. Das Stammkapital bei der GmbH beläuft sich auf mindestens 25.000 Euro, bei der Aktiengesellschaft (dort als "Grundkapital bezeichnet") auf mindestens 50.000 Euro.

    Wesentlicher Vorteil beider Gesellschaftsformen ist, dass sie gegenüber Dritten grundsätzlich nur mit ihrem Kapital haften (sog. "Stammkapital" bei der GmbH bzw. "Grundkapital" bei der Aktiengesellschaft). Bis auf wenige Ausnahmefälle kommt daher eine persönliche Haftung der Gesellschafter bzw. Aktionäre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht in Betracht.

    Die Gründung von GmbH bzw. Aktiengesellschaft zeichnet sich im Wesentlichen durch zwei Schritte aus, den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags ("Satzung") und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

    Der Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages unterliegt, neben einigen gesetzlichen Mindestinhalten, sehr weitgehend der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Der genaue Inhalt hängt somit von den konkreten Bedürfnissen und Zielen der Gesellschaft ab.

    Liegt der notarielle Gesellschaftsvertrag vor, wird dieser zusammen mit den weiteren Gründungsunterlagen und Nachweisen durch den beurkundenden Notar zur Eintragung beim Handelsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes angemeldet. Das Handelsregister prüft unter anderem die Berechtigung des handelsrechtlichen Namens der Gesellschaft (sog. "Firma") und trägt nach erfolgreicher Prüfung die Gesellschaft ein. Mit der Eintragung entstehen GmbH bzw. Aktiengesellschaft im rechtlichen Sinne.

    Wenngleich es keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Eintragungsverfahrens gibt, muss damit gerechnet werden, dass das Verfahren vom Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung durch den Notar bis zur Eintragung durch das Handelsregister einige Wochen in Anspruch nehmen wird. Dennoch gilt auch hier, dass das Verfahren bei sorgfältiger und gründlicher Vorbereitung zeitnah durchgeführt werden kann. Schließlich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass über die Eintragung in das Handelsregister hinaus Anzeigepflichten gegenüber diversen Behörden bestehen (z. B. Anzeige gewerblichen Betriebs oder der Betriebsstätte gegenüber der zuständigen Gemeinde innerhalb eines Monats nach dessen Eröffnung), deren Nichtbefolgung sanktioniert werden kann.


    III. Besteuerung von Gesellschaften in Deutschland

    Wichtiger als die Eintragung ist jedoch, dass sich die potentiellen Investoren darüber im Klaren sind, welche steuerlichen Folgen die Gründung einer Gesellschaft in Deutschland haben wird. Hierbei ist für GmbH und Aktiengesellschaft grundsätzlich zwischen der Besteuerung der Gesellschaft einerseits und der Besteuerung der Gesellschafter bzw. Aktionäre andererseits zu unterscheiden. Besonderheiten ergeben sich in mehrstöckigen Gesellschaften, worauf jedoch an dieser Stelle nur hinwiesen werden soll.

    Für die Besteuerung von Gesellschaften, deren Gesellschafter im Ausland sitzen, gelten zunächst keine Besonderheiten. Nach deutschem Steuerrecht sind GmbH und Aktiengesellschaft selbst Steuersubjekt und werden daher grundsätzlich unabhängig von der Nationalität ihrer Gesellschafter nach deutschem Recht besteuert.

    GmbH und Aktiengesellschaft unterliegen daher der deutschen Körperschaftsteuer, die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 15 Prozent (bis 2007: 25 Prozent) des zu versteuernden Einkommens beträgt. Darüber hinaus unterliegen GmbH und Aktiengesellschaft der Gewerbesteuer, die ab dem Erhebungszeitraum 2008 wie folgt berechnet wird: Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x individueller Hebesatz der Gemeinde, in welcher die GmbH bzw. Aktiengesellschaft ansässig sind. Schließlich unterliegen GmbH und Aktiengesellschaft mit Lieferungen und Leistungen der deutschen Umsatzsteuer, die 19 Prozent bzw. 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz) der jeweils vorgenommenen Umsätze beträgt. Hierbei ist zu beachten, dass GmbH und Aktiengesellschaft die Umsatzsteuer für erhaltene Lieferungen und Leistungen ihrerseits wieder als Vorsteuer in Abzug bringen können, d. h. von dem Staat die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer verlangen können.

    Hinsichtlich der Löhne und Gehälter, welche GmbH und Aktiengesellschaft an ihre Arbeitnehmer bzw. an Geschäftsführung und Vorstand zahlen, unterliegen diese der deutschen Einkommensteuer („Lohnsteuer“), die von GmbH und Aktiengesellschaft grundsätzlich einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt wird. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer/Geschäftsführer/Vorstand, für den die Steuer einbehalten wird. Haben diese ihren Wohnsitz in Deutschland, sind ihre sämtlichen Einkünfte grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig von ihrer Nationalität.

    Besonderheiten gelten für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland nur eine Betriebsstätte unterhalten. In diesem Fall hängt die Behandlung der in dieser Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne in erster Linie von den einschlägigen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (sog. DBA) ab. Nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China bestehenden DBA sind chinesische Gesellschaften mit den in der deutschen Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinnen in Deutschland grundsätzlich (beschränkt) körperschaftsteuerpflichtig. Allerdings wird die in Deutschland zu zahlende Körperschaftsteuer nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auf eine nach chinesischem Recht zu zahlende Steuer angerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer. Auch die in der deutschen Betriebsstätte erwirtschafteten Dividenden unterliegen in Deutschland grundsätzlich der deutschen Kapitalertragsteuer (ab 2009 der sog. Abgeltungssteuer), wobei allerdings bei Beteiligungen von mindestens 10% die Steuerbelastung durch das Doppelbesteuerungsabkommen auf 10 % der Bruttodividende begrenzt ist.


    IV. Fazit

    Es ist festzuhalten, dass die Gründung von Gesellschaften in Deutschland keine Hindernisse mit sich bringt, die nicht durch eine sorgfältige (steuer-) rechtliche Vorbereitung der einzelnen Schritte bis hin zur Eintragung der Gesellschaft überwunden werden können.

    Insgesamt ist eine frühzeitige, enge Kooperation zwischen ausländischen und deutschen Beratern von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der geplanten Investition.







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