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  • Neuregelungen des chinesischen Franchiserechts

         by Dr. Michael Liu, M.A., LL.M. (Münster), RA, Partner

              Dr. Stephan R. N. Degen, Maître en Droit (Paris X), RA, Partner

              Ms. Hua Lin, Diplom-Juristin (Münster), RA, Partner

    This article has been published in Aktuell Asia, das Wirtschaftsmagazin aus Asien 01-02/2008, P. 52, 53.

    I. Hintergrund und Entwicklung des chinesischen Franchisemarktes

    Die Franchise-Idee hat Ihren Ursprung nicht in China, sondern in den Ländern der westlichen Hemisphäre. Seit Einführung der ersten Franchisesysteme mit Beginn der Öffnungspolitik Chinas im Jahr 1978, entwickelt sich das Franchisegeschäft in China auf nahezu rasante Art und Weise. So gab es in China bis Ende 2006 bereits 2.600 Franchisesysteme in mehr als 60 unterschiedlichen Branchen. Franchising spielt daher im Wirtschaftsleben Chinas wohl unbestritten eine äußerst wichtige Rolle.

    Dennoch brachte die Einführung von Franchising in China auch zahlreiche Probleme mit sich, nicht zuletzt in Gestalt betrügerischen Handelns unter dem Deckmantel von Franchisesystemen. Zur Bekämpfung derartiger Auswüchse hat sich die chinesische Regierung ständig bemüht, dem Franchisegeschäft die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu geben. In der chinesischen Gesetzgebungsgeschichte sind hierbei folgende Regelungen hervorzuheben: 1) die Management Methods on Commercial Franchise Operations (trial) aus dem Jahr 1997, wonach die Registrierung der Franchisetätigkeit von Unternehmen bei der China Chain Store & Franchise Association (CCFA) durchgeführt werden sollte; 2) die Management Methods on Commercial Franchise Operations aus dem Jahr 2004, wonach die Registrierung der Franchisetätigkeit bei dem lokalen Wirtschaftsministerium durchgeführt werden sollte; und 3) die Management Regulations on Commercial Franchise Operations aus dem Jahr 2007, wonach die Franchisetätigkeit bei Wirtschaftsministerium registriert werden soll.

    II. Neuregelungen des chinesischen Franchiserechts

    Als wohl wichtigste Neuregelung des chinesischen Franchiserechts sind am 01.05.2007 die neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte (Management Regulations on Commercial Franchise Operations) in Kraft getreten. Daneben sind am 01.05.2007 noch Verwaltungsvorschriften für die Registrierung von Franchisegeschäften (Management Rules on Registration of Commercial Franchise Operations) und für Informationspflichten im Zusammenhang mit Franchisegeschäften (Management Rules on Information Disclosure of Commercial Franchise Operations) in Kraft getreten. Diese Regelungen gelten verbindlich für alle Franchiseaktivitäten in China.

    Im Kern verfolgen die neuen Verwaltungsvorschriften drei Ziele. Der Schwerpunkt liegt zunächst – den Anforderungen der Praxis folgend – in der Verbesserung des Schutzes der Franchisenehmer. Darüber hinaus werden durch die Neuregelungen recht umfangreiche Informationspflichten des Franchisegebers über die von ihm kontrollierten Franchisesysteme eingeführt. China folgt insofern dem Trend des internationalen Rechts. Schließlich gilt die ebenfalls eingeführte Pflicht zur nachträglichen Registrierung von Franchisegeschäften durch den Franchisegeber als Mittel zur besseren Aufsicht und Verwaltung des Franchisegeschäfts.

    III. Rechtliche Pflichten eines Franchisegebers in China

    In- und ausländische Unternehmen, die in China Franchising betreiben wollen, haben nach den oben genannten Neuregelungen zahlreiche Pflichten zu erfüllen.

    Grundvoraussetzung ist nach Artt. 3 und 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für das Franchisegeschäft, dass der Franchisegeber als Unternehmen über die notwendigen Rechte (z. B. eingetragene Marke, Patente) und das erforderliche Know-How zum Abschluss von Franchiseverträgen verfügt. Darüber hinaus muss er nachweisen, dass er über ein ausgereiftes Franchisemodell sowie über die Fähigkeit verfügt, den Franchisenehmern entsprechende Anweisungen und die erforderliche technische Unterstützung (einschließlich Weiterbildungsmaßnahmen, z. B. „business trainings“) dauerhaft geben zu können. Zudem muss der Franchisegeber das Franchisegeschäft nach den vorgenannten Bestimmungen in mindestens zwei unmittelbar verwalteten Vertriebseinheiten bereits länger als ein Jahr betrieben haben.

    Vor Abschluss eines Franchisevertrages hat der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer die Pflicht zur Mitteilung von Informationen über das Franchisegeschäft, wobei die Informationen dem Franchisenehmer 30 Tage vor Unterzeichnung des Franchisevertrages vollständig in Schriftform mitgeteilt werden sollen (Artt. 20-23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte in Verbindung mit Artt. 4, 5 der Verwaltungsvorschriften für die Mitteilung von Informationen über Franchisegeschäfte).

    Nach Art. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte soll ein schriftlicher Franchisevertrag zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer geschlossen werden, der die wesentlichen Informationen des beabsichtigen Franchisegeschäfts enthalten muss. Insbesondere darf die Dauer eines Franchisevertrages im Allgemeinen nicht weniger als drei Jahre betragen (so Art. 13 I der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte). Zudem soll der Franchisenehmer das Recht zur Kündigung des Franchisevertrages innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zustandekommen des Vertrages haben (Art. 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte).

    Nach Abschluss des ersten Franchisevertrages ist der Franchisegeber verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde des Wirtschaftsministeriums innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Unterzeichnung des Franchisevertrages zur Eintragung anzumelden (Eintragungspflicht, vgl. Art. 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Franchisegeschäfte in Verbindung mit Art. 6 der Verwaltungsvorschriften für die Registrierung von Franchisegeschäften). Der Franchisegeber ist auch verpflichtet, Änderungen des Franchisevertrages zur Eintragung bei der zuständigen Behörde anzumelden (Artt. 7, 8 der Verwaltungsvorschriften für die Registrierung von Franchisegeschäften).

    Schließlich ist der Franchisegeber zur Zahlung von Steuern auf den Gewinn aus dem Franchisegeschäft verpflichtet (Steuerzahlungspflicht). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Franchisegebühren, Trainingskosten, Gewinnausschüttungen, Managementkosten, Werbekosten, Lizenzgebühren für Marken und Patente und vergleichbare Gebühren der chinesischen Umsatzsteuer unterliegen. Ferner ist für den Verkauf von Waren und Maschinen im Rahmen von Franchisesystemen die chinesische Umsatzsteuer zu zahlen. Neben den Bestimmungen des chinesischen Steuerrechts sind selbstverständlich die Vorschriften des nationalen Steuerrechts und der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen) zu beachten.